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   VG Freiburg, 10.12.2021 - A 9 K 8295/17   

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VG Freiburg, 10.12.2021 - A 9 K 8295/17 (https://dejure.org/2021,73869)
VG Freiburg, Entscheidung vom 10.12.2021 - A 9 K 8295/17 (https://dejure.org/2021,73869)
VG Freiburg, Entscheidung vom 10. Dezember 2021 - A 9 K 8295/17 (https://dejure.org/2021,73869)
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Volltextveröffentlichung

  • milo.bamf.de

    AsylG, § 3 Abs 1; GG, Art 16a
    China: Asylberechtigung bei identitätsprägender Mitgliedschaft bei der KdAG

 
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  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren;

    Auszug aus VG Freiburg, 10.12.2021 - A 9 K 8295/17
    2013, 234, juris, Rn. 57 ff.) sowie der höchst- und obergerichtiichen Rechtsprechung (BVerwG, U. v. 5.3.2009 - 10 C 51.07 -, juris, Rn. 17, 18 = InfAusIR 2009, 363 = BVerwGE 133, 221 und U. v. 20.2.2013 -10 C 23/12 -juris, Rn. 21 ff.; VGH BW, U. v. 12.6.2013 - A 1 1 S 757/13-juris, Rn. 41 ff.; OVG NRW, U. v. 7.11.2012 -13 A 1999/07.A-juris, Rn. 23 ff.) bereits in einer schwerwiegenden Verletzung des in Art. 10 Abs. 1 GR-Charta verankerten Rechtes auf Religionsfreiheit selbst liegen, die den Betroffenen erheblich beeinträchtigt.

    Das ist dann der Fall, wenn der betroffene Gläubige religiös "nicht mehr er selbst sein kann", weil er aus Furcht vor der Sanktion seine innerste religiöse Überzeugung, also "sich selbst" gezwungenermaßen "verleugnen" muss (vgl. BVerwG, U. v. 20.2.2013 -10 C 23/12-, InfAuslR 2012, 300 = juris, Rn. 29-31 in Anlehnung an EuGH, U. v. 5.9.2012 - C-71/11 und C-99/11; dazu, dass bereits ein strafbewehrtes Verbot religiöser Handlungen eine Verfolgungshandlung darstellen kann, jüngst auch wieder EuGH, U. v. 4.10.2018-C-56/17-Juris, Rn. 96, 101 =NVwZ 2019, 634 = asyl.net: M 26633; zu dieser Rechtsprechung und zu den Elementen des Verfolgungsbegriffs in diesem Zusammenhang ausführlich Lübbe, ZAR 2013, 272, sowie dieselbe, ZAR 2012, 7; siehe auch Tiedemann, Flüchtlingsrecht - Die materiellen und verfahrensrechtlichen Grundlagen, 2015, S.44: "Wer stets gegen seinen Glauben und seine Überzeugung handelt, gibt seine personale Identität preis.

    Die Beurteilung, wann eine Verletzung der Religionsfreiheit die erforderliche Schwere aufweist, um die Voraussetzungen einer Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst, a) QRL zu erfüllen, hängt von objektiven wie auch subjektiven Gesichtspunkten ab (EuGH, U. v. 5.9.2012 - Y und Z, C-71/11 und C-99/11 -juris, Rn. 70; BVerwG, U. v. 20.2.2013 -10 C 23/12 -juris, Rn. 28 ff.).

    Ein Verbot, das erkennbar nicht durchgesetzt wird, begründet keine erhebliche Verfolgungsgefahr (BVerwG, U. v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris, Rn. 28 m. w. N.) und setzt damit den Gläubigen auch keiner ernsthaften Zwangslage aus, die ihn zur Verleugnung seines Glaubens zwingen könnte.

    Als relevanter subjektiver Gesichtspunkt ist der Umstand anzusehen, dass für den Betroffenen die Befolgung einer bestimmten gefahrenträchtigen religiösen Praxis zur Wahrung seiner religiösen Identität "besonders wichtig" ist (EuGH, U. v. 5.9.2012 - Y und Z, C-71/11 und C-99/11 - juris, Rn. 70; BVerwG, U. v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris, Rn. 29; VGH BW, U. v. 12.6.2013 - A 11 S 757/13 - juris, Rn. 48; OVG NRW, U. v. 7.11.2012 -13 A 1999/07.A -juris, Rn. 35; anscheinend aber a.A. der britische "Court of Appeal" - On Appeal [No. AA/08954/2014] from the Upper Tribunal [Immigration and Asylum] -[2019] EWCA Civ 302 - U. v. 6.3.2019 -, Rn. 22, 47, 51, 55d., 59, 60 iii - im internet im Volltext unter www.refworld.org, wonach es nicht darauf ankommen soll, ob die bestimmte unter Strafandrohung verbotene Glaubensbetätigung für den betroffenen Gläubigen "of particular importance" sei; ablehnend gegenüber dieser Entscheidung des Court of Appeal insoweit VG Freiburg, U. v. 22.07.2019 - A 10 K 8257/17-unveröffentlicht-mit dem Hinweis, dass sich dessen Rechtsprechung zur Entbehrlichkeit des Erfordernisses einer "besonderen Bedeutung" zu Unrecht an dem nicht vergleichbaren Fall der Homosexualität orientiere, die als sexuelle Ausrichtung bereits "an sich", also ungeachtet ihrer "individuellen Ausübung" ein die Zugehörigkeit zur "sozialen Gruppe" der Homosexuellen bestimmendes unverzichtbares Merkmal darstelle, während es im Fall der Religionsverfolgung nicht pauschal um die Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Gläubigen gehe, sondern darum, ob die individuelle Ausübung der Religion für den Betreffenden von "besonderer Bedeutung" sei).

    Maßgeblich ist dabei, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist (BVerwG, U. v. 20.2.2013 a. a. O. Rn. 29).

    Dieses flüchtlingsrechtliche Erfordernis einer "identitätsprägenden" Wirkung des geschützten Merkmals - hier der Religion - findet sich normativ verankert etwa auch in der Definition der "sozialen Gruppe" (Art. 10 Abs. 1 S. 1d QRL/§ 3b Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AsylG), die durch gemeinsame "angeborene Merkmale", oder einen "gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann" oder eine gemeinsame "Glau- 1 bensüberzeugung" charakterisiert ist, die so "bedeutsam für die Identität oder das "Gewissen" ist, dass der Betroffene "nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten" (vgl. insofern BVerwG, U. v. 20.2.2013- 10 C 23/12-, InfAusIR 2012, 300 = juris, Rn. 29 -31 zur subjektiv nach dem eigenen Selbstverständnis zu bestimmenden religiösen "Identität" eines Betroffenen als Schutzgut und Objekt des Verfolgungseingriffs).

    Die Tatsache, dass er die unterdrückte religiöse Betätigung für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, muss der Asylbewerber zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen (BVerwG, U. v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris, Rn. 30; B. v. 9.12.2010 - 10 C 19.09 - BVerwGE 138, 270, juris, Rn. 43; OVG NRW, B. v. 11.10.2013 - 13 A 2041/13.A - juris, Rn. 7; U. v. 7.11.2012- 13 A 1999/07.A-juris, Rn. 13).

    Da es sich um eine innere Tatsache handelt, lässt sich die religiöse Identität nur aus dem Vorbringen des Asylbewerbers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen aufgrund einer ausführlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung feststellen (BVerwG v. 20.2.2013 a. a. O. Rn. 31; VGH BW, U. v. 12.6.2013 - A 11 S 757/13-juris, Rn. 50).

  • VG Karlsruhe, 04.05.2018 - A 6 K 7906/16

    Politische Verfolgung von Angehörigen der Kirche des Allmächtigen Gottes ( KdAG)

    Auszug aus VG Freiburg, 10.12.2021 - A 9 K 8295/17
    Unter besonderen Umständen kann aber im Einzelfall auch politisch/religiös unliebsamen, ja sogar selbst bereits gesuchten Personen in China einmal die Verschaffung eines Reisepasses und eines Visums und eine Ausreise auf dem Luftweg möglich sein (insofern wird auf die ausführliche und zutreffende Auswertung und Darstellung der Erkenntnisquellen zu dieser Religionsgruppe in den Urteilen des Verwaltungsgerichts Karlsruhe verwiesen: VG Karlsruhe, Urteile vom 04.05.2018 - A 6 K 7906/16 - Rn. 26 und vom 12.06.2018-A6K436/17-, Rn. 20 bis 33 und vom 12.06.2018- A6 K810/17 -, alle jeweils juris; siehe auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.07.2018 - A 1 2 S 1332/18-Juris).

    Gegen das Argument, dass eine legale Ausreise der Annahme einer Verfolgungsgefahr entgegenstehe, spricht schließlich auch (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 10.04.2019 - A 7 K 3243/17 -), dass die chinesische Grenzüberwachung am Flughafen nicht unfehlbar ist und erhobene Daten nicht zwangsläufig von einer Stelle an die nächste weitergeleitet werden (UNHCR, Universal Periodic Review Germany, S. 9; VG Karlsruhe, Urteil vom 04.05.2018 - A 6 K 7906/16 -, juris).

    Viele verfügen über neueste Technik (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation China vom 14.11.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 05.02.2018 (im Folgenden: BFA: Länderinformation), S. 55; VG Karlsruhe, Urteil vom 04.05.2018 - A 6 K 7906/16 -, juris).

    Schließlich ist trotz der diesbezüglichen Kampagnen der Regierung Xi Jinpings die Korruption auf allen Ebenen der Beamtenschaft einschließlich der stark von der Regierung regulierten Bereiche und auch im Bereich der öffentlichen Sicherheit weiterhin weit verbreitet (vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation China, Gesamtaktualisierung vom 14. November 2017, 1etzte Kurzinformation eingefügt am 05. Februar 2018, S. 21; siehe auch VG Karlsruhe, Urteil vom 04.05.2018 - A 6 K 7906/16 -, juris).

    Ebenso denkbar ist, dass ihre Namen noch nicht von den lokalen Polizeibehörden in die landesweiten Fahndungslisten eingetragen oder schon wieder von ihnen gelöscht worden war oder die von ihnen verwendeten Reisedokumente gefälscht oder inhaltlich unwahr waren (vgl. hierzu VG Karlsruhe, Urteil vom 04.05.2018 - A 6 K 7906/16 -, juris).

    Die Zugehörigkeit zu dieser verbotenen Kirche wiederum wird durch Art. 300 des chinesischen StGB ausdrücklich unter Strafe gestellt und kann mit langjährigen Haftstrafen [bis zu 3 oder gar 7 Jahren] geahndet werden (so zuletzt wieder AA, Auskunft v. 5.8.2019 an VG Stuttgart; zuvor schon ausführlich mit weiteren Quellennachweisen VG Karlsruhe, Urteile v. 4.5.2018 - A 6 K 7906/16 - Rn. 26 u. v. 12.6.2018 - A 6 K 436/17-, Rn. 20 bis 33, jeweils juris; dazu auch VGH Bad.-Württ, B. v. 30.7.2018 - A 12 S 1332/18-, juris).

  • EuGH, 04.10.2018 - C-56/17

    Fathi

    Auszug aus VG Freiburg, 10.12.2021 - A 9 K 8295/17
    Bei der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung, ob ein diskriminierender Eingriff in die Religionsfreiheit vorliegt, kommt es außerdem nicht darauf an, ob die Verfolgungsmaßnahmen vom Verfolgerstaat/Herkunftsland für notwendig erachtet wird, um die öffentliche Ordnung oder die Rechte und Freiheiten anderer zu wahren, vielmehr ist es unerheblich, ob die Verfolgung den "in diesem Land herrschenden" Vorstellungen von öffentlicher Ordnung oder den Rechten und Freiheiten entspricht (vgl. EuGH, U. v. 4.10.2018 - C-56/17 -.

    juris, = NVwZ 2019, 634).

    Das ist dann der Fall, wenn der betroffene Gläubige religiös "nicht mehr er selbst sein kann", weil er aus Furcht vor der Sanktion seine innerste religiöse Überzeugung, also "sich selbst" gezwungenermaßen "verleugnen" muss (vgl. BVerwG, U. v. 20.2.2013 -10 C 23/12-, InfAuslR 2012, 300 = juris, Rn. 29-31 in Anlehnung an EuGH, U. v. 5.9.2012 - C-71/11 und C-99/11; dazu, dass bereits ein strafbewehrtes Verbot religiöser Handlungen eine Verfolgungshandlung darstellen kann, jüngst auch wieder EuGH, U. v. 4.10.2018-C-56/17-Juris, Rn. 96, 101 =NVwZ 2019, 634 = asyl.net: M 26633; zu dieser Rechtsprechung und zu den Elementen des Verfolgungsbegriffs in diesem Zusammenhang ausführlich Lübbe, ZAR 2013, 272, sowie dieselbe, ZAR 2012, 7; siehe auch Tiedemann, Flüchtlingsrecht - Die materiellen und verfahrensrechtlichen Grundlagen, 2015, S.44: "Wer stets gegen seinen Glauben und seine Überzeugung handelt, gibt seine personale Identität preis.

    Sie muss jedoch ihr Vorbringen glaubhaft substantiieren, indem sie Anhaltspunkte darlegt, die es der zuständigen Behörde ermöglicht, den Wahrheitsgehalt zu überprüfen (vgl. EuGH, U.V. 4.10.2018 - C-56/17-, juris, = NVwZ 2019, 634).

  • EuGH, 05.09.2012 - C-71/11

    Bestimmte Formen schwerer Eingriffe in die Glaubensbetätigung in der

    Auszug aus VG Freiburg, 10.12.2021 - A 9 K 8295/17
    Eine "Verfolgungshandlung" i. S. d. § 3a Abs. 1 AsylVfG, der Art. 9 Abs. 1 a) Qualifikationsrichtlinie (QRL) umsetzt, kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, U. v. 5.9.2012 - Y und Z, C-71/11 und C-99/11 - BayVBI.

    Das ist dann der Fall, wenn der betroffene Gläubige religiös "nicht mehr er selbst sein kann", weil er aus Furcht vor der Sanktion seine innerste religiöse Überzeugung, also "sich selbst" gezwungenermaßen "verleugnen" muss (vgl. BVerwG, U. v. 20.2.2013 -10 C 23/12-, InfAuslR 2012, 300 = juris, Rn. 29-31 in Anlehnung an EuGH, U. v. 5.9.2012 - C-71/11 und C-99/11; dazu, dass bereits ein strafbewehrtes Verbot religiöser Handlungen eine Verfolgungshandlung darstellen kann, jüngst auch wieder EuGH, U. v. 4.10.2018-C-56/17-Juris, Rn. 96, 101 =NVwZ 2019, 634 = asyl.net: M 26633; zu dieser Rechtsprechung und zu den Elementen des Verfolgungsbegriffs in diesem Zusammenhang ausführlich Lübbe, ZAR 2013, 272, sowie dieselbe, ZAR 2012, 7; siehe auch Tiedemann, Flüchtlingsrecht - Die materiellen und verfahrensrechtlichen Grundlagen, 2015, S.44: "Wer stets gegen seinen Glauben und seine Überzeugung handelt, gibt seine personale Identität preis.

    Die Beurteilung, wann eine Verletzung der Religionsfreiheit die erforderliche Schwere aufweist, um die Voraussetzungen einer Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst, a) QRL zu erfüllen, hängt von objektiven wie auch subjektiven Gesichtspunkten ab (EuGH, U. v. 5.9.2012 - Y und Z, C-71/11 und C-99/11 -juris, Rn. 70; BVerwG, U. v. 20.2.2013 -10 C 23/12 -juris, Rn. 28 ff.).

    Als relevanter subjektiver Gesichtspunkt ist der Umstand anzusehen, dass für den Betroffenen die Befolgung einer bestimmten gefahrenträchtigen religiösen Praxis zur Wahrung seiner religiösen Identität "besonders wichtig" ist (EuGH, U. v. 5.9.2012 - Y und Z, C-71/11 und C-99/11 - juris, Rn. 70; BVerwG, U. v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris, Rn. 29; VGH BW, U. v. 12.6.2013 - A 11 S 757/13 - juris, Rn. 48; OVG NRW, U. v. 7.11.2012 -13 A 1999/07.A -juris, Rn. 35; anscheinend aber a.A. der britische "Court of Appeal" - On Appeal [No. AA/08954/2014] from the Upper Tribunal [Immigration and Asylum] -[2019] EWCA Civ 302 - U. v. 6.3.2019 -, Rn. 22, 47, 51, 55d., 59, 60 iii - im internet im Volltext unter www.refworld.org, wonach es nicht darauf ankommen soll, ob die bestimmte unter Strafandrohung verbotene Glaubensbetätigung für den betroffenen Gläubigen "of particular importance" sei; ablehnend gegenüber dieser Entscheidung des Court of Appeal insoweit VG Freiburg, U. v. 22.07.2019 - A 10 K 8257/17-unveröffentlicht-mit dem Hinweis, dass sich dessen Rechtsprechung zur Entbehrlichkeit des Erfordernisses einer "besonderen Bedeutung" zu Unrecht an dem nicht vergleichbaren Fall der Homosexualität orientiere, die als sexuelle Ausrichtung bereits "an sich", also ungeachtet ihrer "individuellen Ausübung" ein die Zugehörigkeit zur "sozialen Gruppe" der Homosexuellen bestimmendes unverzichtbares Merkmal darstelle, während es im Fall der Religionsverfolgung nicht pauschal um die Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Gläubigen gehe, sondern darum, ob die individuelle Ausübung der Religion für den Betreffenden von "besonderer Bedeutung" sei).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.11.2012 - 13 A 1999/07

    Flüchtlingsanerkennung eines iranischen Staatsangehörigen nach Übertritt zum

    Auszug aus VG Freiburg, 10.12.2021 - A 9 K 8295/17
    2013, 234, juris, Rn. 57 ff.) sowie der höchst- und obergerichtiichen Rechtsprechung (BVerwG, U. v. 5.3.2009 - 10 C 51.07 -, juris, Rn. 17, 18 = InfAusIR 2009, 363 = BVerwGE 133, 221 und U. v. 20.2.2013 -10 C 23/12 -juris, Rn. 21 ff.; VGH BW, U. v. 12.6.2013 - A 1 1 S 757/13-juris, Rn. 41 ff.; OVG NRW, U. v. 7.11.2012 -13 A 1999/07.A-juris, Rn. 23 ff.) bereits in einer schwerwiegenden Verletzung des in Art. 10 Abs. 1 GR-Charta verankerten Rechtes auf Religionsfreiheit selbst liegen, die den Betroffenen erheblich beeinträchtigt.

    Als relevanter subjektiver Gesichtspunkt ist der Umstand anzusehen, dass für den Betroffenen die Befolgung einer bestimmten gefahrenträchtigen religiösen Praxis zur Wahrung seiner religiösen Identität "besonders wichtig" ist (EuGH, U. v. 5.9.2012 - Y und Z, C-71/11 und C-99/11 - juris, Rn. 70; BVerwG, U. v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris, Rn. 29; VGH BW, U. v. 12.6.2013 - A 11 S 757/13 - juris, Rn. 48; OVG NRW, U. v. 7.11.2012 -13 A 1999/07.A -juris, Rn. 35; anscheinend aber a.A. der britische "Court of Appeal" - On Appeal [No. AA/08954/2014] from the Upper Tribunal [Immigration and Asylum] -[2019] EWCA Civ 302 - U. v. 6.3.2019 -, Rn. 22, 47, 51, 55d., 59, 60 iii - im internet im Volltext unter www.refworld.org, wonach es nicht darauf ankommen soll, ob die bestimmte unter Strafandrohung verbotene Glaubensbetätigung für den betroffenen Gläubigen "of particular importance" sei; ablehnend gegenüber dieser Entscheidung des Court of Appeal insoweit VG Freiburg, U. v. 22.07.2019 - A 10 K 8257/17-unveröffentlicht-mit dem Hinweis, dass sich dessen Rechtsprechung zur Entbehrlichkeit des Erfordernisses einer "besonderen Bedeutung" zu Unrecht an dem nicht vergleichbaren Fall der Homosexualität orientiere, die als sexuelle Ausrichtung bereits "an sich", also ungeachtet ihrer "individuellen Ausübung" ein die Zugehörigkeit zur "sozialen Gruppe" der Homosexuellen bestimmendes unverzichtbares Merkmal darstelle, während es im Fall der Religionsverfolgung nicht pauschal um die Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Gläubigen gehe, sondern darum, ob die individuelle Ausübung der Religion für den Betreffenden von "besonderer Bedeutung" sei).

    Die Tatsache, dass er die unterdrückte religiöse Betätigung für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, muss der Asylbewerber zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen (BVerwG, U. v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris, Rn. 30; B. v. 9.12.2010 - 10 C 19.09 - BVerwGE 138, 270, juris, Rn. 43; OVG NRW, B. v. 11.10.2013 - 13 A 2041/13.A - juris, Rn. 7; U. v. 7.11.2012- 13 A 1999/07.A-juris, Rn. 13).

  • BVerwG, 09.12.2010 - 10 C 19.09

    Asyl; Flüchtlingsanerkennung; Verfolgungshandlung; Verfolgungsgrund; Religion;

    Auszug aus VG Freiburg, 10.12.2021 - A 9 K 8295/17
    Dabei kommt es auf die Bedeutung der religiösen Praxis für die Wahrung der "religiösen Identität des einzelnen Ausländers" an, auch wenn die Befolgung einer solchen religiösen Praxis nicht von zentraler Bedeutung für die betreffende Glaubensgemeinschaft ist (BVerwG, B. v. 9.12.2010 -10 C 19.09 - BVerwGE 138, 270, juris, Rn. 43; VGH BW a. a. O.).

    Die Tatsache, dass er die unterdrückte religiöse Betätigung für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, muss der Asylbewerber zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen (BVerwG, U. v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris, Rn. 30; B. v. 9.12.2010 - 10 C 19.09 - BVerwGE 138, 270, juris, Rn. 43; OVG NRW, B. v. 11.10.2013 - 13 A 2041/13.A - juris, Rn. 7; U. v. 7.11.2012- 13 A 1999/07.A-juris, Rn. 13).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.06.2013 - A 11 S 757/13

    Flüchtlingseigenschaft für Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya aus

    Auszug aus VG Freiburg, 10.12.2021 - A 9 K 8295/17
    Als relevanter subjektiver Gesichtspunkt ist der Umstand anzusehen, dass für den Betroffenen die Befolgung einer bestimmten gefahrenträchtigen religiösen Praxis zur Wahrung seiner religiösen Identität "besonders wichtig" ist (EuGH, U. v. 5.9.2012 - Y und Z, C-71/11 und C-99/11 - juris, Rn. 70; BVerwG, U. v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris, Rn. 29; VGH BW, U. v. 12.6.2013 - A 11 S 757/13 - juris, Rn. 48; OVG NRW, U. v. 7.11.2012 -13 A 1999/07.A -juris, Rn. 35; anscheinend aber a.A. der britische "Court of Appeal" - On Appeal [No. AA/08954/2014] from the Upper Tribunal [Immigration and Asylum] -[2019] EWCA Civ 302 - U. v. 6.3.2019 -, Rn. 22, 47, 51, 55d., 59, 60 iii - im internet im Volltext unter www.refworld.org, wonach es nicht darauf ankommen soll, ob die bestimmte unter Strafandrohung verbotene Glaubensbetätigung für den betroffenen Gläubigen "of particular importance" sei; ablehnend gegenüber dieser Entscheidung des Court of Appeal insoweit VG Freiburg, U. v. 22.07.2019 - A 10 K 8257/17-unveröffentlicht-mit dem Hinweis, dass sich dessen Rechtsprechung zur Entbehrlichkeit des Erfordernisses einer "besonderen Bedeutung" zu Unrecht an dem nicht vergleichbaren Fall der Homosexualität orientiere, die als sexuelle Ausrichtung bereits "an sich", also ungeachtet ihrer "individuellen Ausübung" ein die Zugehörigkeit zur "sozialen Gruppe" der Homosexuellen bestimmendes unverzichtbares Merkmal darstelle, während es im Fall der Religionsverfolgung nicht pauschal um die Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Gläubigen gehe, sondern darum, ob die individuelle Ausübung der Religion für den Betreffenden von "besonderer Bedeutung" sei).

    Da es sich um eine innere Tatsache handelt, lässt sich die religiöse Identität nur aus dem Vorbringen des Asylbewerbers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen aufgrund einer ausführlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung feststellen (BVerwG v. 20.2.2013 a. a. O. Rn. 31; VGH BW, U. v. 12.6.2013 - A 11 S 757/13-juris, Rn. 50).

  • BVerwG, 05.03.2009 - 10 C 51.07

    Asyl; Flüchtlingsanerkennung; Qualifikationsrichtlinie; Verfolgungshandlung;

    Auszug aus VG Freiburg, 10.12.2021 - A 9 K 8295/17
    2013, 234, juris, Rn. 57 ff.) sowie der höchst- und obergerichtiichen Rechtsprechung (BVerwG, U. v. 5.3.2009 - 10 C 51.07 -, juris, Rn. 17, 18 = InfAusIR 2009, 363 = BVerwGE 133, 221 und U. v. 20.2.2013 -10 C 23/12 -juris, Rn. 21 ff.; VGH BW, U. v. 12.6.2013 - A 1 1 S 757/13-juris, Rn. 41 ff.; OVG NRW, U. v. 7.11.2012 -13 A 1999/07.A-juris, Rn. 23 ff.) bereits in einer schwerwiegenden Verletzung des in Art. 10 Abs. 1 GR-Charta verankerten Rechtes auf Religionsfreiheit selbst liegen, die den Betroffenen erheblich beeinträchtigt.

    Für die erforderliche asyl- und flüchtlingsrechtliche Gefahrenprognose ist allein entscheidend, dass die Klägerin sich nach einer Rückkehr nach China erneut in der Situation einer latenten Verfolgungsgefahr und -bedrohung wiederfinden würde, wenn sie infolge ihrer zutiefst religiösen inneren identitätsbestimmenden Prägung in China ihre für sie unverzichtbare Glaubensbetätigung wieder in der einen oder anderen Weise aufnehmen und zusammen mit anderen Gläubigen fortsetzen würde, worauf zu verzichten es ihr nach dem Sinn und Zweck des Asyl- und Flüchtlingsrechts nicht zumutbar ist (vgl. BVerwG, U. v. 5.3.2009 - 10 C 51.07 -, juris, Rn. 17, 18 = InfAusIR 2009, 363 = BVerwGE 133, 221, wonach selbst bei fehlender Vorverfolgung und fehlenden Nachfluchtgründen eine relevante Religions-Verfolgung nach Rückkehr darin liegen kann, dass nach der Rückkehr ein Glauben im Rahmen des religiösen Existenzminimums nicht ohne Gefahr schwerer Strafen ausgeübt werden kann; vgl. auch VG Gelsenkirchen, U. v. 5.10.2018 - 5a 1671/17.A -, juris, Rn. 41 und 43 = AuAS 2018, 269 wonach eine Verfolgung zum Christentum konvertierter Afghanen darin liegt, dass diese nach einer Rückkehr dort nicht ihr religiöses Existenzminimum leben können und ihnen eine konstante und konsequente Verstellung und Lügerei nicht zumutbar sei, weil dies ihre Persönlichkeit und Glaubensfreiheit treffen würde).

  • BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85

    Nachfluchttatbestände

    Auszug aus VG Freiburg, 10.12.2021 - A 9 K 8295/17
    Daher setzt ihre Anerkennung voraus, dass sie sich als Fortsetzung einer schon im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellen (BVerfG, Beschluss vom 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51; vgl. auch § 28 AsylG).
  • BVerwG, 26.06.2002 - 1 C 17.01

    Auslegung des Klageantrags; Hauptantrag; Hilfsantrag; Rangverhältnis;

    Auszug aus VG Freiburg, 10.12.2021 - A 9 K 8295/17
    Der Bescheid ist also insoweit ermessensfehlerhaft und deshalb aufzuheben (§ 114 VwGO, § 40 VwVfG; siehe auch BVerwG, Urteil vom 26.06.2002 - 1 C 17.01 -, BVerwGE 116, 326-332, wonach die negative Feststellung des Bundesamts zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG gegenstandslos wird und klarstellend aufgehoben werden kann).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2014 - 1 A 1139/13

    Anerkennung eines angolanischen Staatsangehörigen als Asylberechtigter und

  • BVerwG, 17.01.1989 - 9 C 56.88

    Asylrecht - Politische Verfolgung - Nachfluchtgrund - Latente Gefährdungslage

  • VGH Bayern, 09.04.2015 - 14 ZB 14.30444

    Iran

  • OVG Niedersachsen, 16.09.2014 - 13 LA 93/14

    Auswirkungen einer fehlenden Bindungswirkung kirchlicher Bescheinigungen im

  • VG Karlsruhe, 12.06.2018 - A 6 K 436/17

    Erkenntnisse zu Angehörigen der Kirche des Allmächtigen Gottes - KdAG - aus China

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.10.2013 - 13 A 2041/13

    Überprüfung der Glaubhaftmachung der Konversion und der Glaubensüberzeugung eines

  • VG Freiburg, 05.10.2017 - A 6 K 4389/16

    Pakistan; Verfahrensrelevanter Folgeantrag; Durchentscheidung durch das Gericht;

  • VGH Baden-Württemberg, 30.07.2018 - A 12 S 1332/18
  • VG Stuttgart, 21.09.2017 - A 11 K 2707/16
  • VG Sigmaringen, 29.01.2019 - A 3 K 514/17

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund Religionsausübung einer Christin

  • VG Karlsruhe, 10.04.2019 - A 7 K 3243/17
  • BVerwG, 20.01.2004 - 1 C 9.03

    Apostasie; Abfall vom Islam; Konversion; konvertierte Muslime; Glaubenswechsel;

  • BVerfG, 20.02.1992 - 2 BvR 633/91

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Feststellung einer anderweitigen

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